Grundsteuer – Update

Finanzamt muss Verfahrenskosten trotz spätem Gutachten tragen! Sieg für den gesunden Menschenverstand

  • Ein Grundstück wurde für die neue Grundsteuer mit über 600.000 Euro bewertet, obwohl ein erheblicher Teil der Fläche baurechtlich nicht nutzbar war (Grünfläche/Streuobstwiese).
  • Das Finanzamt blieb dennoch beim hohen Wert und verlangte ein Verkehrswertgutachten. Dieses reichte der Eigentümer erst im Klageverfahren ein – mit Erfolg: Der Wert sank auf 355.000 Euro.
  • Obwohl Beweise grundsätzlich frühzeitig vorzulegen sind, auferlegte das Gericht die Kosten dem Finanzamt.
  • Die eingeschränkte Bebaubarkeit war von Anfang an erkennbar, die Kosten des Gutachtens standen in einem vernünftigen Verhältnis zur Steuerersparnis und Eigentümer dürfen nicht aus Kostenscheu von berechtigten Einwendungen abgehalten werden.

Hinweis für Grundstückseigentümer:

Das Urteil stärkt die Position von Grundstückseigentümern bei offensichtlich überhöhten Grundsteuerwerten – insbesondere, wenn das Finanzamt trotz klarer baurechtlicher Vorgaben starr an Bodenrichtwerten festhält. Prüfen Sie Ihren Grundsteuerwert daher genau.

Empfehlung:

Weist Ihr Grundstück Einschränkungen bei der Bebaubarkeit auf, sollten Sie frühzeitig Einspruch einlegen und auf vorhandene Unterlagen (Bebauungsplan, Verträge) verweisen. Ein Gutachten kann sinnvoll sein – und muss nicht automatisch zu Ihrem Kostenrisiko führen. Im Zweifel: fachkundigen Rat einholen und nicht vorschnell eine Überbewertung akzeptieren.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.10.2025, 8 K 626/24

Quelle: Haus & Grund, Newsletter Januar 2026